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Satzung der ÖGIAIM - ZVR 978014586

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Artikel 1: Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen: "Österreichische Gesellschaft für internistische und allgemeine Intensivmedizin" (ÖGIAIM) und hat ihren Sitz in Wien.

Artikel 2: Zweck der Gesellschaft

Der Zweck der Gesellschaft ist es, das Fach internistische Intensivmedizin und die Intensivmedizin im Allgemeinen in gemeinnütziger Weise in allen Belangen (Forschungsprojekte, Publikationen, Aus- und Weiterbildung) zu fördern.

Artikel 3: Materielle Mittel zur Erreichung des Zweckes

Die materiellen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, sowie freiwilligen Spenden und Subventionen, aufgebracht.

Artikel 4: Arten der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss aus der Gesellschaft

Absatz 1: Als Mitglieder können aufgenommen werden:

a) Ordentliche Mitglieder: Alle am Gebiete der Intensivmedizin interessierten Ärzte.

b) Außerordentliche Mitglieder: Akademiker anderer Fachgebiete, die an der Mitarbeit für die in Artikel 2 bezeichneten Ziele interessiert sind, soweit für sie die Möglichkeit der ordentlichen Mitgliedschaft nicht besteht. Als außerordentliche Mitglieder können auch nicht graduierte Personen intensivmedizinisch interessierter Berufsgruppen (Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflegeberufs) aufgenommen werden.

c) Fördernde Mitglieder: Physische und juristische Personen, die sich um die Förderung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele verdient gemacht haben, soweit für sie die Möglichkeit der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft nicht besteht

d) Korrespondierende Mitglieder: Verdiente ausländische IntensivmedizinerInnen können vom Vorstand über schriftlichen Antrag zum korrespondierenden Mitglied ernannt werden. Der Antrag kann von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.

e) Ehrenmitglieder: Verdiente Mitglieder der Gesellschaft können vom Vorstand über schriftlichen Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Antrag kann von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.

Absatz 2: Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatiger Kündigungszeit, aus der Gesellschaft auszutreten.

Absatz 3: Die Mitglieder können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, falls der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit dies beschließt. Dieser Vorstandsbeschluss kann innerhalb von 60 Tagen vom Ausgeschlossenen mittels Einspruches angefochten werden. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.

Absatz 4: Im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge durch 3 Jahre erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod bei physischen und die Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

Artikel 5: Aufnahme von Mitgliedern

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bis zur Konstituierung der Gesellschaft beim Proponentenkomitee, nach der Konstituierung beim Vorstand der Gesellschaft. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über das Aufnahmeansuchen. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen eine Ablehnung ist nicht statthaft.